AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. Sicna GmbH, Rudolf-Diesel-Str. 8, 56220 Urmitz

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, allerdings nur im Verhältnis zu Unternehmern i.S. des § 14 BGB und nicht im Verhältnis zu Verbrauchern (§ 13 BGB). Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen eines Bestellers gelten nur dann, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

  2. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und sind rechtlich als Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten anzusehen. Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung in Textform zustande. Der Vertragsinhalt ist im Zweifel aus unserer Auftragsbestätigung zu entnehmen. Maß-, Gewichts- und Größenangaben, Abbildungen sowie Zeichnungen gelten als ca.-Angaben, wenn sie von uns nicht als verbindlich bezeichnet werden. Wir behalten uns das Eigentum und alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte an Kostenvoranschlägen, Konstruktionszeichnungen und anderen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

  3. Lieferfristen beginnen erst nach restloser Aufklärung aller Ausführungsdetails und Erfüllung etwaiger Vorleistungen des Kunden (z.B. vereinbarte Anzahlung). Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, an denen uns oder unseren Lieferanten kein Verschulden trifft, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechen. Falls das Leistungshindernis mehr als drei Monate hinaus besteht, so haben beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Unser Bemühen geht dahin, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sollten wir Lieferfristen schuldhaft überschreiten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Für etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers gelten die Regelungen unter Nr. 7 entsprechend. Wenn der Besteller schuldhaft die Erfüllung des Vertrages verweigert, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 20 % der Netto-Auftragssumme zu verlangen. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so kann von uns ein Lagergeld von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages, verlangt werden. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt in beiden Fällen vorbehalten. Dem Besteller ist es jeweils umgekehrt gestattet, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

  4. Unsere Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, rein netto ab Werk, unverpackt, zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Bei Lieferungen ins Ausland sind alle entstehenden Zölle, Steuern oder ähnliche Abgaben vom Besteller zu tragen. Für den Fall, dass zwischen Vertragsschluss und Beginn der Vertragsausführung mehr als vier Monate liegen, ohne dass wir dies zu vertreten haben, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Material- und Rohstoffpreise oder Personal-, Herstellungs- und Transportkosten steigen. Die Preissteigerungen werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Der Besteller darf lediglich mit von uns unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, sofern die Gegenforderungen nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

  5. Bei Warenlieferungen geht die Gefahr auf den Besteller über, auch wenn Frachtfreiheit vereinbart ist, sobald die Ware unser Werk verlassen hat. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf dem Besteller mit Meldung der Versandbereitschaft über. Etwaige Transportschäden sind vom Empfänger vor Bezahlung der Fracht bzw. vor Annahme des Gutes dem Transporteur gegenüber zu rügen. Sollten Beschädigungen oder Mindermengen bei der Annahme äußerlich nicht erkennbar sein, hat der Empfänger dem Frachtführer diese binnen einer Woche nach Anlieferung anzuzeigen. In Fällen, in den sich bei Erbringung von Werkleistungen die Abnahme verzögert aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn eine von uns dem Besteller gesetzte angemessene Abnahmefrist fruchtlos abgelaufen ist, spätestens jedoch drei Monate nach Ablieferung der Ware.

  6. Der Besteller hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Ware für seine Zwecke geeignet ist. Unsere Angaben zu den Beschaffenheiten der Ware verstehen sich nur als Beschreibungen und bedeuten nicht die Übernahme einer Garantie. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eingang von dem Besteller auf Menge, Mängel und Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen. Wenn dabei erkennbare Beanstandungen nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche, nach Wareneingang oder –- falls sich die Beanstandung später zeigt – unverzüglich nach Entdeckung uns gegenüber in Textform gerügt werden, gilt die Ware als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Bei Mängeln der gelieferten Ware oder unserer Werkleistung können wir die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Die zwecks Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung steht dem Besteller das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Beruht ein Mangel auf unserem oder einem uns zurechenbaren Verschulden, kann der Besteller unter den in Nr. 7 genannten Voraussetzungen Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Übergabe. Im Falle von Werkleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme; § 640 Abs. 2 S. 1 BGB gilt entsprechend.

  7. Im Falle einer Pflichtverletzung haften wir auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz- vorbehaltlich der weiteren vertraglichen und gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, sofern die Pflichtverletzung eine wesentliche Vertragspflicht oder Garantie betrifft oder zu einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt oder soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften. Bei einer Haftung wegen fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf denjenigen Schaden beschränkt, der bei Vertragsschluss vertragstypisch voraussehbaren war. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten. Für sämtliche Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen uns besteht eine Verjährungsfrist von zwölf Monaten, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

  8. Der Besteller ist verpflichtet, die bei uns erworbenen Produkte gemäß unseren Angaben und/oder den ihm bekannten Angaben des Herstellers zu montieren, zu verwenden oder zu benutzen. Folienartikel sind von dem Besteller gemäß den Reinigungs- und Pflegehinweisen des Folienherstellers, die sich auf dessen Homepage befinden, zu reinigen und zu pflegen. Bei Nichtbeachtung von Montage-, Verwendungs-, Reinigungs- oder Pflegehinweisen haften wir nicht für die daraus resultierenden Mängel und Schäden.

  9. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung als Vorbehaltsware unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Er tritt uns jedoch bereits jetzt schon alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten ab. Sollten die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung 110% des Werts der gesicherten Forderungen übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Verlangen den überschießenden Teil der Forderungen an den Besteller rückabzutreten. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware gilt als für uns vorgenommen. Wir gelten insoweit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (= unser Brutto-Rechnungsbetrag) zu dem Wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Im übrigen gelten die §§ 947, 948 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks entstehende Forderung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an uns ab. Die Vorbehaltsware darf vom Besteller nicht verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden ohne unsere Zustimmung in Textform. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen. Wir behalten uns den Widerruf der Einziehungsbefugnis insbesondere für den Fall vor, dass der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder bei Abweisung eines solchen Antrags erlischt das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verarbeiten, mit anderen zu verbinden oder sonst zu verwerten.

  10. Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche Leistungen ist 56220 Urmitz. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben. Auf die Rechtsbeziehung zum Besteller findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISC). Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.

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